EVA e.V. Heidelberg
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Satzung

Satzung des Vereins
„EVA – Empathie, Vielfalt, Austausch – Frauenverein Heidelberg e.V.“




§1 (Name, Sitz des Vereins)


§1.1
Der Verein führt den Namen „EVA – Empathie, Vielfalt, Austausch – Frauenverein Heidelberg“.


§1.2
Sitz des Vereins ist Heidelberg. Der Verein soll in das Vereinsregister am Amtsgericht in Heidelberg eingetragen werden. Nach erfolgreicher Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“


§1.3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.




§2 (Zweck)


§2.1
Der interkulturell ausgerichtete Verein setzt sich zum Ziel, ein ausgewähltes Kultur-, Bildungs- und Freizeitangebot für Frauen in Heidelberg anzubieten. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:


  • Veranstaltungen (Feste, Feiern etc.)
  • Lesungen
  • Ausstellungen
  • Kulturreisen
  • Vorträge
  • Kurse
  • Wanderungen
  • Zusammenarbeit mit anderen Frauenorganisationen, Vereinen und anderen Organisationen.
  • Ordentliche Mitgliedschaft oder nur Mitgliedschaft in anderen gemeinnützigen Organisationen, Vereinen und Verbänden, Teilnahme an deren Projekten, Empfang von Spenden dieser Organisationen, Vereinen und Verbänden sowie das Spenden von Mitteln zur Erfüllung von deren kongruenten Vereinszwecken.
  • Finanzielle Unterstützung von Studenten, sowie aktive Unterstützung bei deren sozialen Aktivitäten.


§2.2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 (Mitgliedschaft)


§3.1
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.


§3.2
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.


§3.3
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und bis zum 30.11. des Jahres vorliegen, um bis zum Endes des Kalenderjahres wirksam zu werden.


§3.4
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.


§3.5
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.


§3.6
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.


§3.7
Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Beiträge sind monatlich zu erbringen und sind am 01. des jeweiligen Monats fällig. Sie sind unbar zu erbringen. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Zahlungen über die Höhe des festgelegten Betrages hinaus sind zulässig.




§ 4 (Vorstand)


§4.1
Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.


§4.2
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.


§4.3
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.


§ 5 (Mitgliederversammlung)


§5.1
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.


§5.2
Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.


§5.3
Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.


§5.4
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


§5.5
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


§5.6
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.




§ 6 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)


§6.1
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


§6.2
Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen dann zu bestimmenden gemeinnützigen Verein zwecks Verwendung für Völkerverständigung.


Heidelberg, 15.04.2017 ​
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